Wie sind Feiertage in der Kurzarbeit zu beurteilen?
Hier muss unterschieden werden:
- Fällt ein Feiertag auf einen Werktag und wird am Feiertag normalerweise ohnehin nicht gearbeitet, gilt:
Der/die ArbeitnehmerIn erhält kein zusätzliches Entgelt; das laufende Feiertagsentgelt ist mit der pauschalen Ersatzrate (80/85/90%) bereits abgegolten. - Wird im Betrieb hingegen an Feiertagen normalerweise gearbeitet (z.B. Gastgewerbe), gilt:
Der/die ArbeitnehmerIn muss wie an anderen Werktagen (eventuell verkürzt) arbeiten und erhält dafür für die tatsächlich geleisteten Stunden zusätzlich ein Feiertags-Arbeitsentgelt.
Ob dieses Feiertagsarbeits-Entgelt bereits in Ihrer garantierten monatlichen Ersatzrate bereits enthalten ist oder vom Arbeitgeber zusätzlich auszubezahlen ist, hängt von einigen Faktoren ab. Gerne beraten wir Sie hierzu persönlich.