Muss ich eine FFP2-Maske bei der Arbeit tragen?
Die allgemeine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen wurde mit 16.4.2022 wieder aufgehoben.
Bundesweit besteht eine ausdrückliche Maskenpflicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer derzeit nur in Alten- und Pflegeheimen, in Kranken- und Kuranstalten bzw. an sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden (z.B. Arztpraxen).
In Wien gilt zusätzlich:
Zusätzlich zur bundesweiten Regelung besteht eine FFP2-Maskenpflicht für ArbeitnehmerInnen weiterhin in folgenden Bereichen bei unmittelbarem Kundenkontakt, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. Trennwände) minimiert werden kann:
- Öffentliche Verkehrsmittel
- Apotheken
Es gelten jedoch weiterhin folgende Ausnahmen von der FFP-Maskenpflicht:
1) Schwangere sind von der generellen Maskenpflicht ausgenommen.
Diese müssen stattdessen einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
2) Wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist (z.B. LogopädInnen), darf selbst eine vorgeschriebene Maske abgenommen werden.
3) Eine generelle Ausnahme von der Maskenpflicht ist auch aus gesundheitlichen Gründen möglich.
Allgemein gilt: Besteht an Ihrem Arbeitsplatz eine Maskenpflicht, muss Ihnen der Arbeitgeber diese kostenlos zur Verfügung stellen.