Wer gilt aktuell als „genesen“?
Seit 8.11.2021 ist der Kreis der Genesenen geringfügig eingeschränkt.
Aktuell gilt gemäß § 2 Absatz 2 Ziffer 2 und 3 der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung als Genesen, wer einen der folgenden Nachweise mitführt:
- Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, oder
- Ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch (PCR-Test) bestätigt wurde, oder
- Absonderungs(=Quarantäne)-Bescheid, der nicht älter als 180 Tage ist.
Nicht als Nachweis einer Genesung gelten damit seit 8.11.2021 Antikörper-Tests.