Welche Sonderregelungen gelten für Kärnten?
Die bundesweite 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung gilt natürlich auch in Kärnten. Allerdings wurden in Kärnten zusätzliche, verschärfte Schutzbestimmungen für bestimmte Arbeitsorte erlassen.
Das betrifft stationäre Altenwohn- und Pflegeeinrichtungen , Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten und Tageseltern.
1) ArbeitnehmerInnen in stationären Altenwohn- und Pflegeeinrichtungen dürfen Ihren Arbeitsplatz zur betreten, wenn Sie über einen 2,5G-Nachweis (Geimpft, Genesen, PCR-Getestet) verfügen. Die Gültigkeitsdauer des PCR-Tests beträgt in diesem Fall 72 Stunden.
Zusätzlich müssen alle ArbeitnehmerInnen unabhängig vom Impf- bzw. Genesenenstatus 3x pro Woche einen gültigen PCR-Test vorlegen. Nur Personen, die bereits über eine Auffrischungsimpfung („Booster“-Impfung) gegen COVID-19 verfügen, müssen einen gültigen PCR-Test nur 1x pro Woche vorlegen.
Ausnahme: Die Verpflichtung zur Vorlage eines zusätzlichen Tests gilt nicht, wenn Sie in den letzten 60 Tagen von einer molekularbiologisch (PCR) bestätigten COVID-19-Infektion genesen sind.
Hinweis: Im Fall eines positiven Testergebnisses dürfen Sie dennoch arbeiten, wenn
- mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
- auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
2) ArbeitnehmerInnen in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten und Tageseltern dürfen ihren Arbeitsplatz nur unter folgenden Voraussetzungen betreten:
- Vorlage eines gültigen 3G-Nachweises auf Grundlage der COVID-19-Schulverordnung
- Personen, die keinen 2G-Nachweis (geimpft, genesen) erbringen können, müssen zumindest 2x pro Woche ein negatives PCR-Testergebnis vorlegen, das nicht älter als 72 Stunden ist.