Habe ich mit Verkehrsbeschränkung ein Recht auf Maskenpausen?
Die Verkehrsbeschränkungsverordnung sieht vor, dass infizierte Personen außerhalb Ihres privaten Wohnbereichs durchgehend eine Maske tragen müssen. Ausnahmen, etwa für die Einnahme von Speisen und Getränken oder für die Abhaltung einer kurzen Maskenpause sind nicht ausdrücklich vorgesehen.
Gleichzeitig stellt die Verordnung in § 8 klar, dass das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz weiterhin uneingeschränkt gilt. Damit ist klar: Sie haben weiterhin ein Recht auf regelmäßige Maskenpausen!
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verpflichtet Ihren Arbeitgeber nämlich nicht nur zu einer allgemeinen Arbeitsplatzevaluierung. Die Belastung des Organismus durch den erhöhten Atemwiderstand beim Tragen von filtrierenden Atemschutzmasken (FFP-2 und FFP-3) ist vom Arbeitgeber im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung zu ermitteln, zu beurteilen und es sind dagegen Maßnahmen zu setzen (§ 4 ASchG).
Bei der Umsetzung dieser Maßnahmen sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung anzuwenden und ist dementsprechend auch der Stand der Technik im Sinne von wissenschaftlichen Erkenntnissen zu berücksichtigen (§ 7 ASchG).
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat den aktuellen Stand der Arbeitswissenschaft in ihren Regeln zur Benutzung von Atemschutzgeräten abgebildet (Regel 112-190, siehe auch hier). Die DGUV gibt als Richtschnur für FFP2-Masken ohne Ausatemventil eine Tragedauer von maximal 75 Minuten mit einer Erholungsdauer von 30 Minuten an. Das sind Richtwerte, die bei der Evaluierung an den Arbeitsplatz angepasst werden müssen – und eventuell auch an den individuellen Gesundheitszustand. Im Einzelfall kann sich daraus also eine kürzere oder längere Tragedauer bzw. eine kürzere oder längere Maskenpause ergeben. Arbeitsmediziner:innen und Sicherheitsfachkräfte können dabei mit ihrer Expertise unterstützen.
Während der Erholungsdauer geht es darum, die Maske nicht zu tragen – es ist keine generelle Arbeitspause gemeint. Tätigkeiten, die ohne Maske durchgeführt werden können, sind daher weiterhin in der Erholungsdauer möglich.
Im Rahmen einer Verkehrsbeschränkung bedeutet das:
Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen regelmäßig Maskenpausen zu ermöglichen. Allerdings sind dabei die zwingenden Bestimmungen der Verkehrsbeschränkungsverordnung zu beachten:
Die Maskenpause von Corona-Infizierten kann daher in geschlossenen Räumen nur stattfinden, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist, ansonsten im Freien, sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann (§ 3 Abs 1 Ziffer 1 COVID-19-VbV).