Ich arbeite im Gesundheitsbereich – worauf muss ich achten?

Die Regelungen zur Verkehrsbeschränkung gelten auch für Corona-Positive, die in Alten- und Pflegeheimen, in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie in Krankenanstalten und Kuranstalten arbeiten.

Diese Personen dürfen ihre Arbeitsorte daher mit FFP2-Maske betreten. Ein ausdrückliches Verbot für infizierte ArbeitnehmerInnen, nicht infizierte Personen zu behandeln oder zu betreuen, findet sich in der Verordnung nicht.

Allerdings ist der Inhaber der genannten Betriebe nunmehr nach § 3 Absatz 4 Z 5 der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung verpflichtet, im COVID-19-Präventionskonzept Regelungen zu schaffen, die eine Trennung von infizierten und nicht infizierten Personen ermöglichen sollen. Die Erläuterungen zur Verordnung bekräftigen jedoch, dass dabei insbesondere für eine Trennung zwischen infizierten und nicht infizierten PatientInnen und Bewohnerinnen, etwa mit der Unterbringung in entsprechend getrennten Zimmern, gesorgt werden soll.

Achtung: In einzelnen Bundesländern können Betreiber von Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen strengere Regelungen vorsehen. Darf Ihr Arbeitgeber keine Corona-positiven Personen einlassen (z.B. Wien, Burgenland), reicht es, wenn Sie grundsätzlich arbeitsbereit bleiben. Auch wenn Sie nicht zum Dienst eingeteilt werden, bekommen Sie weiterhin Ihr volles Entgelt bezahlt.