Ich habe Angst vor einer Infektion. Darf ich zu Hause bleiben?

Klar ist: niemand möchte sich gerne mit dem Coronavirus anstecken. Hat man gewisse Vorerkrankungen oder wohnt mit vulnerablen Personen unter einem Dach, ist die Angst vor einer Infektion umso größer. Ein allgemeines Recht, aus Angst vor einer Ansteckung der Arbeit fernzubleiben, besteht jedoch nicht (Achtung: Risikogruppen).

In Ausnahmefällen, etwa dort, wo eine ernste und unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit besteht (z.B. Kontakt einer Risikoperson oder einer Schwangeren mit positiv Getestetem, der die Verkehrsbeschränkung verletzt), sind Sie befugt, den Gefahrenbereich zu verlassen (§ 8 AVRAG).

Die Infektionsgefahr am Arbeitsplatz muss Ihr Arbeitgeber im Rahmen einer verpflichtenden Arbeitsplatzevaluierung beurteilen und entsprechende Maßnahmen setzen, um die Gesundheit der Belegschaft bestmöglich zu schützen. Siehe auch hier.

Setzt Ihr Arbeitgeber keine Maßnahmen um oder tut dies in unzureichendem Ausmaß, drohen besonders spürbare Sanktionen:

  • Für die Nichteinhaltung der Schutzpflichten nach dem Arbeitnehmer:innenschutzgesetz drohen Strafen von bis zu 8.324 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 16.659 Euro (§ 130 ASchG).
  • Stellt der Arbeitgeber nicht sicher, dass Corona-Positive im Betrieb ordnungsgemäß die Verkehrsbeschränkung einhalten, unterliegt er der Strafbarkeit nach dem Epidemiegesetz (§ 40 EpiG) und dem Strafgesetzbuch (§§ 178, 179 StGB).
  • Führt die Nichtbeachtung der Schutzpflichten zu einer Infektion, sind zudem schadenersatzrechtliche Haftungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber nicht auszuschließen.