Kann mir der Arbeitgeber verbieten, mit einer Corona-Infektion in die Arbeit zu kommen?

Wir empfehlen Arbeitgeber:innen generell, auf die Erbringung der Arbeitsleistung durch infizierte MitarbeiterInnen am Arbeitsort zu verzichten. Schon aufgrund der Fürsorgepflicht sind ArbeitgeberInnen verpflichtet, den bestmöglichen Schutz vor Ansteckung im Betrieb zu garantieren. Infizierte Arbeitnehmer:innen arbeiten zu lassen wird die Fürsorgepflicht häufig verletzen, insbesondere dann, wenn die Einhaltung der Verkehrsbeschränkung – also das durchgehende, korrekte Tragen der Maske – vom Arbeitgeber nicht laufend kontrolliert und sichergestellt werden kann.

Entscheidet sich der Arbeitgeber, Sie nicht zum Dienst einzuteilen, bekommen Sie jedoch weiterhin Ihr volles Entgelt bezahlt (§ 1155 ABGB).