Muss ich mit einer Corona-Infektion arbeiten gehen?
Hier ist zwingend zu unterscheiden, ob Sie vom Arzt krankgeschrieben wurden oder jedoch einen asymptomatischen Infektionsverlauf haben und grundsätzlich arbeitsfähig sind.
Selbstverständlich müssen krankgeschriebene ArbeitnehmerInnen weder zur Arbeit kommen, noch zu Hause Arbeitsleistungen erbringen.
In allen anderen Fällen gelten infizierte, aber nicht krankgeschriebene ArbeitnehmerInnen, die durchgehend FFP2-Maske tragen können, als arbeitsfähig.
Davon gibt es zwei Abweichungen:
Wenn Sie
- aus medizinischen Gründen (z.B. Schwangerschaft) Ihre Maske in der Arbeit und am Weg zur Arbeit nicht durchgehend tragen können oder
- einen Beruf haben, der mit durchgehendem Tragen einer Maske nicht ausgeübt werden kann bzw. darf (z.B. LogopädInnen, MusikerInnen, BusfahrerInnen),
darf Sie der Arbeitgeber nur beschäftigen, wenn für Sie entsprechende organisatorische oder räumliche Schutzmaßnahmen getroffen werden. Als sonstige geeignete organisatorische oder räumliche Schutzmaßnahmen kommen etwa Home-Office, Einzelbüros oder sonstige getrennte Arbeitsräume in Betracht. Bloße Plexiglas-Trennwände oder das Bilden von festen Teams sind bei infizierten Personen hingegen nicht als geeignete Schutzmaßnahmen anzusehen.
Können solche Schutzmaßnahmen nicht getroffen werden, dürfen Sie mit einer Corona-Infektion Ihren Arbeitsplatz nicht betreten. Der Arbeitgeber bezahlt Ihr Entgelt weiter und bekommt dieses in weiterer Folge aus Bundesmitteln ersetzt (§ 32 Abs 1a Epidemiegesetz).