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Arbeiten im Home-Office

Stand: 27.01.2023

Homeoffice ist gekommen um zu bleiben. Telearbeiten ist kein rechtsfreier Raum: das Arbeitsrecht gilt auch im Home-Office!

Das unter Mitwirkung der Sozialpartner verhandelte Homeoffice-Paket, das konkrete Rahmenbedingungen und steuerrechtliche Erleichterungen für die Arbeit zu Hause enthält, ist seit 1. April 2021 in Kraft. Somit ist Homeoffice für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen endlich klar und fair geregelt. Die Sozialpartner haben damit nach der Kurzarbeit einen weiteren wichtigen Meilenstein in dieser Krise gesetzt.

Nein. Homeoffice ist in Österreich Vereinbarungssache. Das heißt: Sie dürfen nicht einfach eigenhändig entscheiden, von zuhause aus zu arbeiten, sondern Ihr Arbeitgeber muss dem zustimmen – auch in Zeiten von Corona.

Habe ich ein Recht auf Homeoffice?

Liegt ein gültiges COVID-19-Risikoattest für Sie vor, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass eine Ansteckung mit dem Coronavirus im Betrieb mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wird. Kann er das nicht, haben Sie Anspruch darauf, Ihre Tätigkeit – sofern möglich – von zu Hause aus zu verrichten. Andernfalls sind Sie von der Arbeit unter Wahrung Ihrer Entgeltansprüche freizustellen.

Hinweis: Beachten Sie bitte, dass sich die Voraussetzungen für die Ausstellung eines COVID-19-Risikoattests mit 3.12.2021 geändert haben. Nähere Informationen finden Sie hier.

Habe ich ein Recht auf Homeoffice, wenn ich zur COVID19-Risikogruppe gehöre?

Nein. Meldungen, dass für die Corona-Zeit eine „Homeoffice-Pflicht“ eingeführt wurde, stimmen nicht. Obwohl die Bundesregierung in allen möglichen Fällen zu Homeoffice aufruft, bleibt auch jetzt Homeoffice gesetzlich Vereinbarungssache. Das heißt: Sie „müssen“ nur dann im Homeoffice arbeiten, wenn es dazu bei Ihnen eine Betriebsvereinbarung gibt oder Sie dieser Verlegung des Arbeitsortes selbst zustimmen. Eine Vereinbarung muss nach der neuen Rechtslage (seit 1.4.2021) schriftlich erfolgen. Das gilt auch in allen Fällen einer behördlich angeordneten Quarantäne.

Kann mir der Arbeitgeber Homeoffice einfach anordnen?

Die Arbeitszeiten im Büro und im Homeoffice unterscheiden sich grundsätzlich nicht. Denn Arbeitszeiten müssen immer irgendwo geregelt sein: Etwa in einer Betriebsvereinbarung oder individuell, z.B. im Arbeitsvertrag. Diese vereinbarte Normalarbeitszeit, unter Umständen mit Mehr- und Überstunden, gilt auch im Homeoffice.

ACHTUNG!

Sie wollen innerhalb der eigentlichen „Büroarbeitszeit“ kurz einkaufen, spazieren gehen oder sich um Ihre Kinder kümmern und würden die Stunden lieber davor oder danach einarbeiten? Achtung: Ihre bisher vereinbarte und gelebte Normalarbeitszeit gilt auch zuhause!

Aber: Wenn für Sie im Homeoffice andere, flexiblere Arbeitszeiten praktisch wären, sprechen Sie diesen Wunsch Ihrem Arbeitgeber gegenüber an. Wenn Sie sich auf eine andere Vereinbarung für Zuhause verständigen können, spricht überhaupt nichts dagegen!

Ein Tipp: Jedenfalls gilt, wie immer im Arbeitsleben: Sie sollten Ihre Arbeitszeiten dokumentieren, z.B. mit dem AK Zeitspeicher.

Darf ich meine Arbeitszeit im Homeoffice frei einteilen?

Ja. Wenn Sie Homeoffice tatsächlich vereinbart haben, egal ob schriftlich oder mündlich, heißt das, dass der Dienstort fix nachhause verlegt ist. Sobald Sie dann beruflich die Wohnung verlassen müssen – sei es für einen Kundentermin, für eine Lieferung oder sogar für einen kurzen Weg ins eigentliche Büro – dann ist die Reisezeit zugleich Arbeitszeit.

Ich habe einen beruflichen Weg aus dem Homeoffice heraus - gilt das als Arbeitszeit?

Stand: 03.01.2023

Sonderbetreuungszeit

Viele Eltern müssen in Zeiten von Corona Homeoffice und Kinderbetreuung mindestens an einigen Tagen pro Woche unter einen Hut bringen. Das ist, bei allen Bemühungen nach gemeinsamer Struktur, gutem Zeitmanagement und Pausen, für viele kaum zu bewältigen.

AK und ÖGB haben lange für einen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit gekämpft und ihn schließlich durchgesetzt. Die aktuelle Regelung gilt zwischen 01.01.2023 und 07.07.2023.

In diesem Zeitraum müssen Eltern Sonderbetreuungszeit bekommen, wenn Kindergarten oder Schule pandemiebedingt geschlossen werden und dort keine Betreuung angeboten wird oder das eigene Kind auf Grund einer Corona-Infektion nicht in Kindergarten oder Schule darf – ohne den Arbeitgeber um Erlaubnis bitten müssen.

Als Anreiz für den Arbeitgeber, dieser Maßnahme zuzustimmen, bekommt dieser einen Kostenersatz von 100%

Lesetipp:

Sonderbetreuung – was ist das und wie bekomme ich sie?

Ich muss im Homeoffice "nebenbei" infizierte Kinder betreuen - wie soll das gehen?

Ja. Für die Zeit der Corona-Krise befristet konnten Arbeiterkammer und Gewerkschaften einen umfassenden Versicherungsschutz durchsetzen. Unfälle, die sich im Homeoffice im Zusammenhang mit Ihrer Beschäftigung ereignen, gelten als Arbeitsunfälle. Sie genießen damit den gleichen Versicherungsschutz, den Sie hätten, würde sich Ihr Arbeitsunfall in Ihrem Betrieb oder auf dem Weg dorthin passieren.

Mit dem von Arbeiterkammer und Gewerkschaften verhandelten Homeoffice-Paket wurde diese Ausnahmeregelung endlich zum Dauerrecht.

Seit 1.4.2021 gelten daher Unfälle, die sich im Homeoffice im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit ereignen, ausnahmslos als Arbeitsunfälle.

Zusätzlich wurde dieser Unfallversicherungsschutz auf Wegunfälle vom Homeoffice in die Arbeitsstätte, vom Homeoffice zu einem Arzttermin oder einer Interessensvertretung (AK, Gewerkschaften) ausgeweitet. Auch dann, wenn Sie Ihre Kinder in den Kindergarten oder in die Schule bringen und dann direkt in Ihr Homeoffice zurückkehren, werden Unfälle als Arbeitsunfälle behandelt.

Bin ich versichert, wenn ich im Homeoffice einen Unfall habe?

Nein. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass Sie die nötigen Arbeitsmittel für die regelmäßige „Telearbeit“ zur Verfügung haben und dass diese auch gewartet werden.

Mit dem von Arbeiterkammer und Gewerkschaften verhandelten Homeoffice-Paket wurde dieser Grundsatz nun festgeschrieben: Sollten Sie ausnahmsweise zustimmen, im Homeoffice Ihre privaten Geräte zu verwenden, steht Ihnen verpflichtend ein Kostenersatz zu, der – anders als bisher – nicht mehr zu Gunsten des Arbeitgebers ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann.

Halten Sie in der schriftlichen Homeoffice-Vereinbarung schon zu Beginn fest, wie viel der vom Arbeitgeber geleistete Kostenersatz (pro Homeoffice-Tag) betragen wird. Unabhängig davon, wie hoch der Kostenersatz ausfällt, sind davon bis zu 3 Euro pro Homeoffice-Tag (und höchstens 300 Euro pro Jahr) steuer- und beitragsfrei. Sie erhalten den Betrag daher in voller Höhe ausbezahlt. Das wurde im Rahmen des von Arbeiterkammer und Gewerkschaften verhandelten Homeoffice-Pakets beschlossen.

Muss ich im Homeoffice meine eigenen Geräte und Büromaterialien verwenden?

Kosten, die bei Ihnen durch das Homeoffice zusätzlich anfallen (z.B. Telefon- und Internetkosten, nicht aber Einrichtungsgegenstände), muss Ihnen Ihr Arbeitgeber ersetzen. Treffen Sie im Vorfeld unbedingt eine Vereinbarung darüber, indem Sie sich etwa auf einen pauschalen Aufwandsersatz einigen. Wenn Sie in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat haben, kann dieser für die gesamte Belegschaft mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung abschließen und diese wichtigen Rahmenbedingungen festlegen.

Halten Sie in der schriftlichen Homeoffice-Vereinbarung schon zu Beginn fest, wie viel der vom Arbeitgeber geleistete Kostenersatz (pro Homeoffice-Tag) betragen wird. Unabhängig davon, wie hoch der Kostenersatz ausfällt, sind davon Zahlungen des Arbeitgebers für digitale Arbeitsmittel bis zu 3 Euro pro Homeoffice-Tag (und höchstens 300 Euro pro Jahr) steuer- und beitragsfrei. Sie erhalten den Betrag daher in voller Höhe ausbezahlt. Das wurde im Rahmen des von Arbeiterkammer und Gewerkschaften verhandelten Homeoffice-Pakets beschlossen.

Geht es nur um kleine Anschaffungen, etwa für Papier, Stifte oder einen USB-Stick, dann wird es reichen, wenn Sie die Rechnungen aufheben und später Ihrem Arbeitgeber übermitteln. Geht es um größere Ausgaben, sollten Sie jedenfalls im Vorfeld mit Ihrem Arbeitgeber Rücksprache halten, denn eigentlich muss die Firma dafür sorgen, dass Sie die technische Ausstattung haben, die Sie brauchen.

Wer muss Homeoffice-Kosten für Internet, Handy, Strom etc. bezahlen?

Nein. Für ihre Arbeitsumgebung im Homeoffice sind Sie grundsätzlich selbst verantwortlich. Ihr Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Ihnen z.B. geeignete Tische oder Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Tut er es trotzdem, dann muss er darauf schauen, dass sie alle erforderlichen ergonomischen Anforderungen erfüllen.

Mit dem von Arbeiterkammer und Gewerkschaften verhandelten Homeoffice-Paket wurde nun allerdings die Pflicht des Arbeitgebers festgeschrieben, Sie zur ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes bzw. bei Fragen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zu unterweisen. Die Sozialpartner haben dazu gemeinsam mit ExpertInnen des Arbeitsinspektorats Informationsmaterial und ein Muster für die – nunmehr auch im Homeoffice verpflichtende – Arbeitsplatzevaluierung entwickelt.

Das Homeoffice-Paket schafft zudem die Möglichkeit, Aufwendungen für die Anschaffung ergonomischer Möbel für den Homeoffice-Arbeitsplatz im Rahmen der ArbeitnehmerInnenveranlagung („Steuerausgleich“) im Ausmaß von EUR 300,- pro Jahr von der Steuer abzusetzen. Ein Teil dieses Absetzbetrages kann auch rückwirkend für das Jahr 2020 im „Steuerausgleich“ geltend gemacht werden. Das ist wichtig, nachdem sich besonders viele ArbeitnehmerInnen gleich zu Beginn der Coronakrise einen Homeoffice-Arbeitsplatz einrichten mussten. Heben Sie sich daher unbedingt sämtliche Rechnungen und Belege auf!

Ich habe zu Hause keine geeigneten Büromöbel um zu arbeiten. Muss sie der Arbeitgeber zur Verfügung stellen?

Weiterführende Infos zu Homeoffice und Corona:

Ein Tipp noch: Zeichnen Sie Ihre Arbeitszeiten genau auf! Sie können dafür zum Beispiel den AK-Zeitspeicher verwenden. Wie es geht und wo Sie ihn herunterladen können, erfahren Sie hier!

Fragen zu:

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