Im Zusammenhang mit der Verpflichtung, an bestimmten Orten eng anliegende FFP2-Masken zu tragen, wurde in der Verordnung klargestellt, dass diese Verpflichtung nicht für Schwangere gilt. Diese dürfen daher nach wie vor den bisherigen Mund-Nasen-Schutz tragen. Je nachdem, wie hoch die Ansteckungsgefahr in Bereichen mit Kund:innenkontakt ist, müssen Arbeitgeber unter bestimmten Umständen, Schwangeren einen Ersatzarbeitsplatz (ohne …
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