Die Ausstellung eines COVID-19-Risikoattests ist seit 3.12.2021 nur zulässig, wenn: a)bei der betroffenen Person trotz dreier Impfungen gemäß Impfschema für immunsupprimierte Personen weiterhin medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen, oder b)die betroffene Person aus medizinischen Gründen nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden kann.
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Kann ich auch ein Attest bekommen, dass ich nicht zur Risikogruppe gehöre?
Ja, auch das ist nun im Gesetz ausdrücklich vorgesehen.
Muss ich für die Ausstellung eines Risikoattests etwas bezahlen?
Das Gesetz legt fest, dass der behandelnde Arzt für die Beurteilung Ihrer Risikosituation vom Krankenversicherungsträger ein Honorar von EUR 50,- erhält und zwar unabhängig davon, ob er Ihnen im Anschluss ein Attest ausstellt oder nicht. Gleichzeitig legt das Gesetz fest, dass Sie als PatientIn nichts bezahlen müssen, solange Sie im Zusammenhang mit dem Risikoattest nur …
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Gehöre ich mit meiner Krankheit überhaupt zur Risikogruppe?
Es ist klargestellt, dass es sich bei der betroffenen Gruppe der „Risikopersonen“ um Menschen handelt, die sehr schwere Vorerkrankungen haben und wissenschaftlich belegt besonders gefährdet sind. Die Lösung gilt für alle Beschäftigten – auch für jene, die etwa in versorgungskritischen Bereichen arbeiten. Siehe Risikogruppen-Verordnung. Wenn Sie also etwa an einer fortgeschrittenen chronischen Lungen- Nieren- oder …
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Wer definiert Risikogruppe?
Die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe wird nach medizinischen Erkenntnissen vorgenommen besonders die Einnahme bestimmter Medikamente, spielt dabei eine Rolle. Dabei kommt es nicht auf die allgemeine Beurteilung des eigenen Gesundheitszustands an, sondern auf das konkrete Risiko, in Verbindung mit dem SARS-CoV-2 Virus besondere Komplikationen befürchten zu müssen. Erfasst werden vor allem Fälle, in denen schon …
Welche Erkrankungen führen zu einer Zuordnung zur Risikogruppe?
Die Verordnung des Gesundheitsministers regelt die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe. COVID-19-Risiko-Atteste dürfen grundsätzlich nur auf Grundlage der in der Verordnung geregelten medizinischen Indikationen ausgestellt werden. Diese medizinischen Indikationen sind in der Verordnung aufgezählt. Es gibt aber eine Auffangbestimmung: Abgesehen von den in der Verordnung genannten medizinischen Indikationen ist die Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests auch dann zulässig, …
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Wie kann ich klären, ob ich zur Corona-Risikogruppe gehöre, wenn ich (noch) keine schriftliche Information bekommen habe?
Das Gesetz vom 06.05.2020 sieht die Möglichkeit vor, auch ohne eine entsprechende Information des Dachverbandes beim behandelnden Arzt ein „Covid-19 Risikoattest“ zu beantragen. Die Information des Dachverbandes muss also nicht abgewartet werden. Sie ist grundsätzlich eine Empfehlung; die endgültige Entscheidung liegt jedoch stets bei Ihrem Arzt. Das bedeutet: auch, wenn Ihre konkrete Erkrankung nicht zu …
Ich habe ein COVID-19-Risikoattest erhalten. Muss ich meinen Arbeitgeber darüber informieren?
Nein. Eine gesetzliche Verpflichtung gibt es dazu nicht. Allerdings empfehlen wir gerade bei schweren Vorerkrankungen, bestimmte Schritte zu setzen – es dient dem Schutz Ihrer Gesundheit!
Welchen Schutz kann ich von meinem Arbeitgeber verlangen, wenn ich durch eine Vorerkrankung zur Corona-Risikogruppe gehöre?
Das ärztliche Attest, dass Sie zu zur COVID-19-Risikogruppe gehören, zeigen Sie Ihrem Arbeitgeber. Er muss prüfen, ob Sie Ihre Arbeit auch zu Hause machen können (Homeoffice). Im Betrieb dürfen Sie nur weiterarbeiten, wenn Sie dabei bestmöglichen Schutz vor einer Ansteckung haben. Wie das aussieht, kommt auf den Arbeitsplatz an: In Dienstleistungsbetrieben wäre etwa dafür zu …
Was passiert, wenn mich mein Arbeitgeber kündigt, weil ich zur Corona-Risikogruppe gehöre?
Das Gesetz beinhaltet einen Kündigungsschutz für Risikopersonen, die auf Grund einer notwendigen Dienstfreistellung, die sich aus dem Covid-19-Risiko-Attest ergibt, von ihrem Arbeitgeber einfach gekündigt werden. Eine solche Kündigung kann bei Gericht angefochten werden. Zusätzlich ist ein möglicher Kündigungsschutz nach dem Behinderteneinstellungsgesetz denkbar, wenn der eigenen Erkrankung Behinderungswert im Sinne des § 3 Behinderteneinstellungsgesetz zukommt. Gerne …