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Infektion & Quarantäne

Stand: 27.01.2023

Auf Grund der aktuellen Infektionszahlen besteht die Gefahr, Kontakt mit einer infizierten Person zu haben und/oder sich selbst mit dem Coronavirus zu infizieren. Bisher mussten Betroffene in diesen Fällen eine Quarantäne antreten. Ab 1.8.2022 gilt nunmehr eine sog. „Verkehrsbeschränkung“ mit FFP2-Maskenpflicht. Was das aus arbeitsrechtlicher Sicht bedeutet, erfahren Sie hier:


In diesem Zusammenhang sollten Sie außerdem noch wissen:

Die Verpflichtung, nach einem positiven Corona-Test eine Quarantäne anzutreten, wird mit 1.8.2022 aufgehoben. Personen, die ab 1.8.2022 positiv auf das Coronavirus getestet werden, unterliegen stattdessen einer sogenannten „Verkehrsbeschränkung“.

Grundlage ist die COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung

Das Wesen der Verkehrsbeschränkung besteht im durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske außerhalb des privaten Wohnbereichs. Sie dürfen Ihre Wohnung daher unter Einhaltung dieser Pflicht verlassen.

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer empfehlen wir, bei Vorliegen eines positiven Testergebnisses Ihren Hausarzt zu kontaktieren. Je nach dem, welche Symptome Sie aufweisen bzw. welche Vorerkrankungen Sie allgemein haben, kann Ihre Corona-Infektion zu einer Arbeitsunfähigkeit (Krankenstand) führen. Die endgültige Entscheidung darüber trifft Ihr Arzt. Die telefonische Krankmeldung ist wieder möglich – Sie müssen also nicht persönlich in der Ordination erscheinen. Zusätzlich sollten Sie – unabhängig davon, ob Sie krankgeschrieben wurden oder nicht – jedenfalls Ihren Arbeitgeber informieren.

Ich wurde positiv getestet - was muss ich tun?

Die Verkehrsbeschränkung gilt bereits ab einem positiven Antigentest, auf den binnen 48 Stunden ein PCR-Test folgen muss. Ist das PCR-Testergebnis negativ, endet die Verkehrsbeschränkung automatisch. Ist das PCR-Testergebnis positiv, unterliegen sie in Summe einer maximal 10-tägigen Verkehrsbeschränkung (beginnend mit dem allerersten positiven Test).

Die Verkehrsbeschränkung endet:

  • wenn der PCR-Test nach positivem Antigentest negativ ist;
  • wenn man sich freitestet (negativer PCR-Test oder CT-Wert ≥30), was frühestens am fünften Tag nach dem Zeitpunkt der ersten positiven Probenahme durchgeführt werden darf;

nach zehn Tagen ab dem Zeitpunkt der ersten positiven Probenahme.

Ab wann unterliege ich einer Verkehrsbeschränkung und wie lange gilt sie?

Die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske besteht:

  1. Außerhalb des privaten Wohnbereichs
    • in allen Innenräumen, außer, der physische Kontakt zu anderen Personen ist ausgeschlossen.
    • im Freien, außer, es kann ein Abstand von mindestens 2 Metern zu anderen Personen eingehalten werden.
  2. In allen öffentlichen Verkehrsmitteln
  3. In privaten Verkehrsmitteln, außer, der physische Kontakt zu anderen Personen ist ausgeschlossen (z.B. Einzelfahrt im eigenen Auto).
Verkehrsbeschränkung: Wo muss die FFP2-Maske getragen werden?

Hier ist zwingend zu unterscheiden, ob Sie vom Arzt krankgeschrieben wurden oder jedoch einen asymptomatischen Infektionsverlauf haben und grundsätzlich arbeitsfähig sind.

Selbstverständlich müssen krankgeschriebene ArbeitnehmerInnen weder zur Arbeit kommen, noch zu Hause Arbeitsleistungen erbringen.

In allen anderen Fällen gelten infizierte, aber nicht krankgeschriebene ArbeitnehmerInnen, die durchgehend FFP2-Maske tragen können, als arbeitsfähig.

Davon gibt es zwei Abweichungen:

Wenn Sie

  1. aus medizinischen Gründen (z.B. Schwangerschaft) Ihre Maske in der Arbeit und am Weg zur Arbeit nicht durchgehend tragen können oder
  2. einen Beruf haben, der mit durchgehendem Tragen einer Maske nicht ausgeübt werden kann bzw. darf (z.B. LogopädInnen, MusikerInnen, BusfahrerInnen),

darf Sie der Arbeitgeber nur beschäftigen, wenn für Sie entsprechende organisatorische oder räumliche Schutzmaßnahmen getroffen werden. Als sonstige geeignete organisatorische oder räumliche Schutzmaßnahmen kommen etwa Home-Office, Einzelbüros oder sonstige getrennte Arbeitsräume in Betracht. Bloße Plexiglas-Trennwände oder das Bilden von festen Teams sind bei infizierten Personen hingegen nicht als geeignete Schutzmaßnahmen anzusehen.

Können solche Schutzmaßnahmen nicht getroffen werden, dürfen Sie mit einer Corona-Infektion Ihren Arbeitsplatz nicht betreten. Der Arbeitgeber bezahlt Ihr Entgelt weiter und bekommt dieses in weiterer Folge aus Bundesmitteln ersetzt (§ 32 Abs 1a Epidemiegesetz).

Muss ich mit einer Corona-Infektion arbeiten gehen?

Die Verkehrsbeschränkungsverordnung sieht vor, dass infizierte Personen außerhalb Ihres privaten Wohnbereichs durchgehend eine Maske tragen müssen. Ausnahmen, etwa für die Einnahme von Speisen und Getränken oder für die Abhaltung einer kurzen Maskenpause sind nicht ausdrücklich vorgesehen.

Gleichzeitig stellt die Verordnung in § 8 klar, dass das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz weiterhin uneingeschränkt gilt. Damit ist klar: Sie haben weiterhin ein Recht auf regelmäßige Maskenpausen!

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verpflichtet Ihren Arbeitgeber nämlich nicht nur zu einer allgemeinen Arbeitsplatzevaluierung. Die Belastung des Organismus durch den erhöhten Atemwiderstand beim Tragen von filtrierenden Atemschutzmasken (FFP-2 und FFP-3) ist vom Arbeitgeber im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung zu ermitteln, zu beurteilen und es sind dagegen Maßnahmen zu setzen (§ 4 ASchG).

Bei der Umsetzung dieser Maßnahmen sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung anzuwenden und ist dementsprechend auch der Stand der Technik im Sinne von wissenschaftlichen Erkenntnissen zu berücksichtigen (§ 7 ASchG).

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat den aktuellen Stand der Arbeitswissenschaft in ihren Regeln zur Benutzung von Atemschutzgeräten abgebildet (Regel 112-190, siehe auch hier). Die DGUV gibt als Richtschnur für FFP2-Masken ohne Ausatemventil eine Tragedauer von maximal 75 Minuten mit einer Erholungsdauer von 30 Minuten an. Das sind Richtwerte, die bei der Evaluierung an den Arbeitsplatz angepasst werden müssen – und eventuell auch an den individuellen Gesundheitszustand. Im Einzelfall kann sich daraus also eine kürzere oder längere Tragedauer bzw. eine kürzere oder längere Maskenpause ergeben. Arbeitsmediziner:innen und Sicherheitsfachkräfte können dabei mit ihrer Expertise unterstützen.

Während der Erholungsdauer geht es darum, die Maske nicht zu tragen – es ist keine generelle Arbeitspause gemeint. Tätigkeiten, die ohne Maske durchgeführt werden können, sind daher weiterhin in der Erholungsdauer möglich.

Im Rahmen einer Verkehrsbeschränkung bedeutet das:

Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen regelmäßig Maskenpausen zu ermöglichen. Allerdings sind dabei die zwingenden Bestimmungen der Verkehrsbeschränkungsverordnung zu beachten:

Die Maskenpause von Corona-Infizierten kann daher in geschlossenen Räumen nur stattfinden, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist, ansonsten im Freien, sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann (§ 3 Abs 1 Ziffer 1 COVID-19-VbV).

Habe ich mit Verkehrsbeschränkung ein Recht auf Maskenpausen?

Klar ist: niemand möchte sich gerne mit dem Coronavirus anstecken. Hat man gewisse Vorerkrankungen oder wohnt mit vulnerablen Personen unter einem Dach, ist die Angst vor einer Infektion umso größer. Ein allgemeines Recht, aus Angst vor einer Ansteckung der Arbeit fernzubleiben, besteht jedoch nicht (Achtung: Risikogruppen).

In Ausnahmefällen, etwa dort, wo eine ernste und unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit besteht (z.B. Kontakt einer Risikoperson oder einer Schwangeren mit positiv Getestetem, der die Verkehrsbeschränkung verletzt), sind Sie befugt, den Gefahrenbereich zu verlassen (§ 8 AVRAG).

Die Infektionsgefahr am Arbeitsplatz muss Ihr Arbeitgeber im Rahmen einer verpflichtenden Arbeitsplatzevaluierung beurteilen und entsprechende Maßnahmen setzen, um die Gesundheit der Belegschaft bestmöglich zu schützen. Siehe auch hier.

Setzt Ihr Arbeitgeber keine Maßnahmen um oder tut dies in unzureichendem Ausmaß, drohen besonders spürbare Sanktionen:

  • Für die Nichteinhaltung der Schutzpflichten nach dem Arbeitnehmer:innenschutzgesetz drohen Strafen von bis zu 8.324 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 16.659 Euro (§ 130 ASchG).
  • Stellt der Arbeitgeber nicht sicher, dass Corona-Positive im Betrieb ordnungsgemäß die Verkehrsbeschränkung einhalten, unterliegt er der Strafbarkeit nach dem Epidemiegesetz (§ 40 EpiG) und dem Strafgesetzbuch (§§ 178, 179 StGB).
  • Führt die Nichtbeachtung der Schutzpflichten zu einer Infektion, sind zudem schadenersatzrechtliche Haftungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber nicht auszuschließen.
Ich habe Angst vor einer Infektion. Darf ich zu Hause bleiben?

Die Regelungen zur Verkehrsbeschränkung gelten auch für Corona-Positive, die in Alten- und Pflegeheimen, in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie in Krankenanstalten und Kuranstalten arbeiten.

Diese Personen dürfen ihre Arbeitsorte daher mit FFP2-Maske betreten. Ein ausdrückliches Verbot für infizierte ArbeitnehmerInnen, nicht infizierte Personen zu behandeln oder zu betreuen, findet sich in der Verordnung nicht.

Allerdings ist der Inhaber der genannten Betriebe nunmehr nach § 3 Absatz 4 Z 5 der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung verpflichtet, im COVID-19-Präventionskonzept Regelungen zu schaffen, die eine Trennung von infizierten und nicht infizierten Personen ermöglichen sollen. Die Erläuterungen zur Verordnung bekräftigen jedoch, dass dabei insbesondere für eine Trennung zwischen infizierten und nicht infizierten PatientInnen und Bewohnerinnen, etwa mit der Unterbringung in entsprechend getrennten Zimmern, gesorgt werden soll.

Achtung: In einzelnen Bundesländern können Betreiber von Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen strengere Regelungen vorsehen. Darf Ihr Arbeitgeber keine Corona-positiven Personen einlassen (z.B. Wien, Burgenland), reicht es, wenn Sie grundsätzlich arbeitsbereit bleiben. Auch wenn Sie nicht zum Dienst eingeteilt werden, bekommen Sie weiterhin Ihr volles Entgelt bezahlt.

Ich arbeite im Gesundheitsbereich – worauf muss ich achten?

Wir empfehlen Arbeitgeber:innen generell, auf die Erbringung der Arbeitsleistung durch infizierte MitarbeiterInnen am Arbeitsort zu verzichten. Schon aufgrund der Fürsorgepflicht sind ArbeitgeberInnen verpflichtet, den bestmöglichen Schutz vor Ansteckung im Betrieb zu garantieren. Infizierte Arbeitnehmer:innen arbeiten zu lassen wird die Fürsorgepflicht häufig verletzen, insbesondere dann, wenn die Einhaltung der Verkehrsbeschränkung – also das durchgehende, korrekte Tragen der Maske – vom Arbeitgeber nicht laufend kontrolliert und sichergestellt werden kann.

Entscheidet sich der Arbeitgeber, Sie nicht zum Dienst einzuteilen, bekommen Sie jedoch weiterhin Ihr volles Entgelt bezahlt (§ 1155 ABGB).

Kann mir der Arbeitgeber verbieten, mit einer Corona-Infektion in die Arbeit zu kommen?

Das hängt vor allem davon ab, ob Sie überhaupt arbeitsfähig sind. Haben Sie Krankheitssymptome bzw. wurden Sie vom Arzt krankgeschrieben, müssen Sie sich schonen und sollten keineswegs arbeiten.

Sind Sie hingegen arbeitsfähig, gilt:

  • Haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber bereits eine Homeoffice-Vereinbarung, bleibt diese auch bei einer Corona-Infektion aufrecht.
  • Haben Sie hingegen (noch) keine entsprechende Vereinbarung, können Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine solche abschließen (siehe auch: Arbeitsrecht im Homeoffice). Da Homeoffice jedenfalls beidseitig vereinbart werden muss, kann Ihr Arbeitgeber Sie nicht einseitig verpflichten, ins Homeoffice zu wechseln. Umgekehrt müssen auch Sie den Arbeitgeber um Zustimmung bitten, wenn Sie für die Dauer Ihrer Infektion im Homeoffice arbeiten möchten.
Kann bzw. muss ich im Homeoffice arbeiten, wenn ich infiziert bin?

In der Regel ist der Testzeitpunkt frei wählbar. Wie bei üblichen Arztterminen, ist somit auch im Rahmen der freiwilligen Massentestung darauf zu achten, den Termin bestmöglich außerhalb der Arbeitszeit zu legen. Ist das nicht möglich, gehen wir auf Grund des enormen öffentlichen Interesses an der Testung davon aus, dass die Teilnahme an der Testung als „Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen“ zu werten ist. Sie bekommen Ihren Lohn/Ihr Gehalt weiter bezahlt und müssen in diesem Fall weder Urlaub noch Zeitausgleich konsumieren.

Ich gehe freiwillig testen. Zählen die Anfahrt zur Teststation und die freiwillige Testung selbst als Arbeitszeit?

Wie auch bei sonstigen Dienstverhinderungsgründen (etwa einer „freiwilligen“ Testung), sind Impftermine tunlichst in die Freizeit zu legen.

Allerdings erfolgt die Terminvergabe oftmals automatisiert bzw. sind Termine knapp, so dass eine Kollision mit der eigenen Arbeitszeit nicht vermeidbar ist. In diesem Fall liegt für die Dauer der Impfung oder Testung (inkl. Wegzeit) jedenfalls ein Grund für eine berechtigte Dienstverhinderung mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung vor. Wichtig ist, dass Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über Ihre kurze Abwesenheit informieren, sobald Ihr Impftermin feststeht.

Darf der Impftermin in meine Arbeitszeit fallen?

Die für die Dauer der Coronakrise eingeführte „telefonische Krankmeldung“ für Versicherte von ÖGK und BVAEB ist ab sofort wieder möglich.

Wie melde ich mich derzeit krank?

Ihr Arbeitgeber kann grundsätzlich keine Quarantänemaßnahmen verhängen. Das können nur die Gesundheitsbehörden (in Wien: MA15). Sehr wohl kann Ihr Arbeitgeber aus seiner Fürsorgepflicht heraus kurzzeitige Dienstfreistellungen aussprechen. Für deren Dauer muss er Ihr Entgelt weiterbezahlen.

Liegt in Ihrem Fall hingegen ein Infektionsverdacht vor, weil Sie zum Beispiel

  • für 15 Minuten oder länger in einer Entfernung von unter 2m Kontakt von Angesicht zu Angesicht mit einem bestätigten Fall hatten, oder
  • für 15 Minuten oder länger im selben Raum (Klassenzimmer, Besprechungsraum,…) mit einem bestätigten Fall in einer Entfernung von unter 2m waren, oder
  • unabhängig von der Entfernung mit hoher Wahrscheinlichkeit einer größeren Konzentration von Aerosolen eines bestätigten Falles ausgesetzt waren (z.B. Feiern, Sport in Innenräumen)

kontaktieren Sie bitte unverzüglich die Gesundheitshotline 1450. Unter diesem Link finden Sie die aktuellen Definitionen und Maßnahmen für „Kontaktpersonen“.

In meinem Betrieb gibt es einen bestätigten Corona-Fall. Muss ich jetzt in Quarantäne?

Wenn Sie im Ausland in Quarantäne müssen, sind die Bestimmungen des österreichischen Epidemiegesetzes nicht anwendbar. Das bedeutet aber keineswegs, dass Sie um Ihr Entgelt fürchten müssen: Können Sie auf Grund der Quarantäne Ihren Arbeitsplatz in Österreich nicht erreichen, liegt in der Regel eine „Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen“ vor (§ 8 Absatz 3 Angestelltengesetz bzw. § 1154b Absatz 5 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch). Ihr Arbeitgeber bezahlt für eine verhältnismäßig kurze Zeit (im Regelfall rund 1 Woche, in Härtefällen auch länger) Ihr Entgelt – Sie müssen in diesem Fall daher weder Urlaub nehmen, noch Ihr Zeitguthaben abbauen.

Arbeit in Österreich, Quarantäne im Ausland – was gilt für mich?

Sie können sich für die Dauer der Verkehrsbeschränkung grundsätzlich frei bewegen, müssen dabei allerdings eine FFP2-Maske tragen. Haben Sie keine Krankheitssymptome bzw. wurden Sie von Ihrem Arzt nicht krankgeschrieben, befinden Sie sich weiterhin im Urlaub.

Sind Sie hingegen krankgeschrieben, wird Ihr Urlaub unterbrochen und werden keine Urlaubstage abgezogen, wenn:

  • die Erkrankung länger als 3 Kalendertage dauert,
  • die Erkrankung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde
  • Sie Ihrem Arbeitgeber die Erkrankung spätestens nach 3 Tagen mitteilen und
  • bei Wiederantritt des Dienstes unaufgefordert eine Krankenstandsbestätigung vorlegen.
Ich unterliege der Verkehrsbeschränkung, befinde mich aber aktuell im Urlaub. Was passiert mit meinen Urlaubstagen?

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